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Institut für Graffiti-Forschung:

Graffiti-Entfernung -
Möglichkeiten und Kosten

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internationale Auftragsarbeiten, Vermittlung von Graffiti-Sprayern

Eine wesentliche Rolle bei der Höhe des Strafausmaßes im Falle einer Verurteilung wegen Sachbeschädigung/ Schwerer Sachbeschädigung spielt der dabei entstandene Schaden bzw. die Kosten für die Schadensbeseitigung. Die Schadenssummen sind manchmal unrealistisch hoch angesetzt. 

Es gibt in fast jeder größeren Stadt Deutschlands, Österreichs und der Schweiz Unternehmen die professionelle Graffiti-Entfernung anbieten. Das Institut für Graffiti-Forschung empfiehlt, sich an ein Unternehmen zu wenden, das Beratung, Begutachtung, Kosteneinschätzung und Hilfestellung bei der Graffiti-Beseitigung zu einem fairen Preis anbietet. Holen sie Kostenvoranschläge ein oder wenden sie sich an einen seriösen Farbenhändler, er kann ihnen sagen, welche Materialien zur Beseitigung geeignet sind!!

Wir hatten für den Raum Österreich einen Unternehmer gefunden, der jahrelang seine Erfahrungen kostenfrei zur Verfügung stellte. Nach vielen negativen Erlebnissen mit der Writer-Szene will er nichts mehr damit zu tun haben. Siehe: http://www.graffitieuropa.org/strafrecht.htm


Auskünfte bezüglich Rechtsvertretung bei Anklage wegen Sachbeschädigung, Graffiti in Österreich:

Österreichischer Rechtsanwaltskammertag: http://www.oerak.or.at/www/getFile.php 
Tuchlauben 12, A-1010 Wien, Tel.: (01) 535 12 75-0, E-Mail: rechtsanwaelte@oerak.at 
Bürozeiten: Mo - Do 8.00 - 17.15 Uhr, Fr 8.00 - 13.00 Uhr 


Auszüge aus dem deutschen Strafgesetzbuch (Quelle: dejure.org, http://dejure.org/gesetze/StGB

§ 303, Sachbeschädigung

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe 
bestraft. 

(2) Der Versuch ist strafbar. 


§ 304, Gemeinschädliche Sachbeschädigung

(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 

(2) Der Versuch ist strafbar. 

Beide Paragrafen wurden 2005 um folgenden Passus ergänzt: „Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.“

 

Auszüge aus dem österreichischen Strafgesetz (Quelle: http://www.ris.bka.gv.at/ Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)

Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen


§ 125, Sachbeschädigung: Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 126, Schwere Sachbeschädigung: Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer eine Sachbeschädigung begeht

  1. an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,
  2. an einem Grab, einer anderen Beisetzungsstätte, einem Grabmal oder an einer Totengedenkstätte, die sich in einem Friedhof oder einem der Religionsübung dienenden Raum befindet,
  3. an einem öffentlichen Denkmal oder an einem Gegenstand, der unter Denkmalschutz steht,
  4. an einer Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet,
  5. an einer Einrichtung, Anlage oder anderen Sache, die der öffentlichen Sicherheit, der Verhütung oder Bekämpfung von Katastrophen, dem öffentlichen Gesundheitsdienst, der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft oder dem öffentlichen Verkehr dient, oder an einer für diesen Verkehr oder sonst für öffentliche Zwecke bestimmten Fernmeldeanlage,
  6. an einem Wehrmittel oder an einer Einrichtung oder Anlage, die ausschließlich oder vorwiegend der Landesverteidigung oder dem Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dient, und dadurch die Landesverteidigung oder die Einsatzbereitschaft des Bundesheeres gefährdet, einen den Zweck eines Einsatzes gefährdenden Mangel an
    Menschen oder Material herbeiführt oder den Schutz der Zivilbevölkerung gefährdet, oder
  7. durch die der Täter an der Sache einen 3 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.
  8. Wer durch die Tat an der Sache einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

ifg, 2010

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